Die Verwendung fluorierter Treibhausgase ist seit 2006 in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, seit 2015 in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und neu in der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase sowie in der Richtlinie 2006/40/EG geregelt. Die Verordnung (EU) 2024/573 löst die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 ab.
Was sind eigentlich F-Gase?
F-Gase (fluorierte Treibhausgase) sind künstlich hergestellte Chemikalien, die unter anderem auch Fluor enthalten. Fast alle Kältemittel die in Klima- und Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kaltwassererzeugern eingesetzt werden, sind F-Gase. Bei Freisetzung in der Atmosphäre wirken diese F-Gase, bei denen es sich um sehr starke Treibhausgase handelt, oft tausendfach stärker als Kohlendioxid und erhöhen somit den Treibhauseffekt.
Um den Anstieg der Emissionen von umweltschädlichen fluorierten Treibhausgasen zu verringern und umzukehren hat die Europäische Kommission die F-Gas-Verordnung beschlossen.
Die verschiedenen Kältemittel haben auch unterschiedliche Auswirkungen auf die Umwelt und den Treibhauseffekt. Die richtige Wahl des Kältemittels reduziert nachhaltig die negativen Umwelteinwirkungen.
THERMO-TEC bietet immer die richtige Wahl des Kältemittels, unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Energieeffizienz, der Umwelteinflüsse und den Anforderungen aus der aktuellen F-Gase-Verordnung.
Welche Änderungen bringt die neue F-Gase-Verordnung?
Die Neufassung der F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über fluorierte Treibhausgase) ist am 11. März 2024 in Kraft getreten. Sie bekräftigt das Bestreben der EU-Kommission, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent und Null-Schadstoff-Kontinent zu machen.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400573
Der Ausstieg aus den F-Gasen (fluorierte Treibhausgase) wird nun deutlich beschleunigt. In der nun gültigen F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über fluorierte Treibhausgase) wird ein Phase-down bis 2050 fixiert – mit dem Verbot aller F-Gase spätestens im Jahre 2050. Es gibt verschiedene Zwischenschritte und Einsatzverbote für Kältemittel mit einem GWP über 150 bzw. über 750 in Abhängigkeit von der Nennkälteleistung der Anlagen.
Glücklicherweise wurde das ursprüngliche diskutierte Ziel des zeitnahen grundsätzlichen Verbotes von F-Gasen nicht zugestimmt. In diesem Fall hätte dies zu einem frühzeitigen Aus von unzähligen Bestandsanlagen geführt.
Was regelt die F-Gase-Verordnung?
Die neue F-Gase-Verordnung regelt die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen (F-Gase), die u.a. als Kältemittel eingesetzt werden. Die Verordnung gilt als ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors an Treibhausgasen zu reduzieren. Die neue Verordnung sieht drei wesentliche Maßnahmen zur Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase vor:
- der sogenannte Phase-down, also die schrittweise Reduzierung der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (H-FKW),
- weitere Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind. Ausnahmen sind möglich, wenn Sicherheitsanforderungen dem Einsatz von natürlichen Kältemitteln entgegenstehen.
- Betreiber sind für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs ihrer Anlagen verantwortlich, dies beinhaltet insbesondere die Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung
Welche Konsequenzen ergeben sich durch die neue F-Gase-Verordnung für Bestandsanlagen?
Grundsätzlich können Bestandsanlage erst einmal problemlos weiter betrieben werden. Eine Stilllegung oder ein Austausch der Bestandsanlagen ist nicht geboten. Jedoch kann es im Fall einer Kältemittel-Leckage je nach Kältemittel und Füllmenge zu Engpässen in Bezug auf Verfügbarkeit des Kältemittels auf dem Markt kommen. Verwendung von F-Gasen für bestehende Anlagen (gemäß Artikel 13 der F-Gase-VO)
- Ab dem 01.01.2025 ist die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP ≥ 2 500 zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen jeglicher Art verboten. Ausnahmen sind:
- 1) Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C bestimmt sind
- 2) die Verwendung von recyceltem und aufbereitetem Kältemittel mit einem GWP ≥ 2 500 zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen ist bis 01.01.2030 erlaubt
- Ab dem 01.01.2032 darf für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden ortsfesten Kälteanlagen (außer Chillern) kein neu produziertes Kältemittel mit GWP ≥ 750 verwendet werden.
- Die Verwendung von recyceltem und aufbereitetem Kältemittel mit einem GWP unter 2.500 ist weiterhin möglich.
Was bedeutet die Verordnung für Neuanlagen?
Mit der neuen F-Gase-Verordnung gibt es für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, zahlreiche Verschärfungen. Für die Verwendung als Kältemittel gelten teilweise unterschiedliche Verbotstermine je nach Anlagenart und GWP-Wert des eingesetzten Kältemittels.
Neuanlagen sollten nur noch mit Low-GWP-Kältemitteln (fluorierte Kältemittel mit niedrigem GWP-Wert) oder wo dies möglich ist, vorzugsweise mit nicht-fluorierten Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak geplant werden.
Allerdings ist bei der Verwendung von nicht-fluorierten Kältemitteln auf besondere Sorgfalt zu achten: Propan ist hochentzündlich (A3), Ammoniak ist giftig und Kohlendioxid wirkt in besonders hohen Konzentrationen erstickend.
In jedem Fall ist bei der Planung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese ist unabhängig von der Kältemittelart zwingend erforderlich.
Die noch erlaubten Low-GWP-Kältemittel sind größtenteils nur schwer entflammbar – aber dennoch brennbar. Hier braucht es eine auf die jeweilige Einbausituation abgestimmte Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsarchitektur.
Anlage | Verbot ab | |
Ortsfeste Kühlung (Stationäre Kälteanlagen) | ||
Haushaltskühl- und Tiefkühlgeräte | HFKW mit GWP ≥ 150 alle F-Gase | ab 2015 ab 2026 *) |
Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (in sich geschlossene Einrichtungen) | HFKW mit GWP ≥ 2500 HFKW mit GWP ≥ 150 alle F-Gase mit GWP ≥ 150 | ab 2020 ab 2022 ab 2025 |
Andere in sich geschlossene Kälteanlagen (außer Chiller) | alle F-Gase mit GWP ≥ 150 | ab 2025 *) |
Stationäre Kälteanlagen (außer Chiller) (Ausnahmen für Kühlung auf unter -50°C) | HFKW mit GWP ≥ 2500 alle F-Gase mit GWP ≥ 2500 alle F-Gase mit GWP ≥ 150 | ab 2020 ab 2025 ab 2030 *) |
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr (Ausnahme für den primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen) | F-Gase mit GWP ≥ 150 | ab 2022 |
Ortsfeste Kühler (Chiller) | ||
Chiller (Ausnahmen für Kühlung auf unter -50°C) | HFKW mit GWP ≥ 2500 | ab 2020 |
Chiller mit Nennleistung bis 12 kW | alle F-Gase mit GWP ≥ 150 alle F-Gase | ab 2027 *) ab 2032 *) |
Chiller mit Nennleistung über 12 kW | alle F-Gase mit GWP ≥ 750 | ab 2027 *) |
Ortsfeste (stationäre) Klimaanlagen und Wärmepumpen | ||
Steckerfertige Raumklimageräte | HFKW mit GWP ≥ 150 | ab 2020 |
Steckerfertige Raumklimageräte, Plug-in-, Monoblock- und andere in sich geschlossene Klimaanlagen und in sich geschlossene Wärmepumpen bis 12 kW Nennleistung (wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage F-Gase mit GWP < 150 nicht zulassen, gilt ein GWP ≤ 750) | alle F-Gase mit GWP ≥ 150 alle F-Gase | ab 2027 *) ab 2032 *) |
Monoblock- und andere in sich geschlossene Raumklimageräte und in sich geschlossene Wärmepumpen mit Nennleistung über 12 bis 50 kW (wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage F-Gase mit GWP < 150 nicht zulassen, gilt ein GWP ≤ 750) | alle F-Gase mit GWP ≥ 150 | ab 2027 *) |
Andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen, ohne Beschränkung der Leistung, d.h. auch mit Nennleistung über 50 kW (wenn die Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage F-Gase mit GWP < 150 nicht zulassen, gilt ein GWP ≤ 750) | alle F-Gase mit GWP ≥ 150 | ab 2030 *) |
Mono-Splitsysteme (Single-Splitgeräte) mit weniger als 3 kg Kältemittel-Füllmenge | alle F-Gase mit GWP ≥ 750 | ab 2025 |
Splitsysteme bis 12 kW (Luft-Wasser) | alle F-Gase mit GWP ≥ 150 | ab 2027 *) |
Splitsysteme bis 12 kW (Luft-Luft) | alle f-Gase mit GWP ≥ 150 | ab 2029 *) |
Splitsysteme mit einer Nennleistung von bis 12 kW | alle F-Gase | ab 2035 *) |
Splitsysteme über 12 kW | alle F-Gase mit GWP ≥ 750 alle G-Gase mit GWP ≥ 150 | ab 2029 *) ab 2033 *) |
*) Ausnahmeregelung bei besonderen Sicherheitsanforderungen möglich („… außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist“). Nach Art. 13 Nr. 15 ist „das Erzeugnis oder die Einrichtung mit dem Hinweis zu kennzeichnen, dass es bzw. sie nur verwendet werden darf, wenn dies nach den Sicherheitsanforderungen oder nationalen Sicherheitsnormen, wie jeweils anwendbar, erforderlich ist. Diese Anforderungen oder Normen sind auf dem Etikett anzugeben.
Fazit und Ausblick
Eine individuelle Beratung und Planung zum Einsatz des geeigneten Kältemittels bleibt alternativlos. Die Klimabranche muss spätestens ab dem Jahre 2050 komplett auf fluorierte Treibhausgase (F-Gase) verzichten.
Neuanlagen können daher nur noch mit Low-GWP-Kältemitteln (fluorierte Kältemittel mit niedrigem GWP-Wert) oder wo dies möglich ist, auch mit nicht-fluorierten Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak geplant und ausgeführt werden.
THERMO-TEC Klimageräte GmbH kann nicht nur für Neuanlagen umfassend und nachhaltig beraten, sondern auch Lösungen für Bestandsanlagen entwickeln, dass diese konform zur neunen F-Gase-Verordnung, energieeffizient und wirtschaftlich arbeiten können.
Phase-Down
Die Höchstmenge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in einem gegebenen Jahr in der Union in Verkehr gebracht werden darf, beträgt:
Jahr | NEU: VO (EU) 2024/573 | Bisher: VO (EU) 517/2014 | |
Höchstmenge in Tonnen CO2-Äquivalent | Höchstmenge in % | Höchstmenge in % | |
2015 | 176.700.479 1) | 100 1) | 100% 2) |
… | … | … | … |
2025 – 2026 | 42.874.410 | 24,3 | 31 % (2024 – 2026) |
2027 – 2029 | 21.665.691 | 12,3 | 24 % |
2030 – 2032 | 9.132.097 | 5,2 | 21 % (ab 2030) |
2033 – 2035 | 8.445.713 | 4,8 | |
2036 – 2038 | 6.782.265 | 3,8 | |
2039 – 2041 | 6.136.732 | 3,5 | |
2042 – 2044 | 5.491.199 | 3,1 | |
2045 – 2047 | 4.845.666 | 2,7 | |
2048 – 2049 | 4.200.133 | 2,4 | |
ab 2050 | 0 | 0 |
1) Basiswert 2015: 176.700.479 t CO2-Äquivalent
2) Bezugswert: Jahresdurchschnitt 2009-2012
GWP-Werte
Kältemittel 1) | Sicherheitsgruppe 2) | GWP AR4 3) | GWP AR5 4) | GWP F-Gas-VO 5) |
R32 | A2L | 675 | 677 | 675 |
R1234ze | A2L | 7 | 1 | 1,37 7) |
R 134a | A1 | 1.430 | 1.300 | 1.430 |
R 290 (Propan) | A3 | 3,3 | 0,02 7) | |
R 717 (NH3) | B2L | 0 | 0 | |
R 744 (CO2) | A1 | 1 | 1 | |
R 407C | A1 | 1.774 | 1.624 | 1.774 |
R 410A | A1 | 2.088 | 1.924 | 2.088 |
R 452B | A2L | 698 6) | 676 | 697 |
R 454B | A2L | 466 6) | 467 | 465 |
R 454C | A2L | 148 6) | 146 | 146 |
R 513A | A1 | 631 | 573 | 629 |
R 515 B | A1 | 293 | 299 | 288 |
1) Umweltbundesamt , März 2024, 2024-03_treibhauspotentiale_gwp_ar4_ar5_vo2024-573_homepage_deutsch
2) EN 378-1
3) GWP100 aus: Climate Change 2007: The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the Fourth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change. Cambridge University Press, Cambridge, United Kingdom and New York, NY, USA, 996 pp. (4. Sachstandsbericht des IPPC)
4) GWP100 aus: Climate Change 2013: The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the Fifth Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change. Cambridge University Press, Cambridge, United Kingdom and New York, NY, USA, 1535 pp. (5. Sachstandsbericht des IPPC)
5) GWP100 aus: Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.
6) GWP100 aus: WMO (World Meteorological Organization), Scientific Assessment of Ozone Depletion: 2010, Global Ozone Research and Monitoring Project–Report No. 52, Geneva, Switzerland, 2010.
7) Gestützt auf den 6. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC)